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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.
Für sämtliche Angebote, Lieferungen  und Leistungen gelten die nachstehenden Geschäftsbedingungen, und zwar auch für alle künftigen Rechtsbeziehungen, ohne dass es dazu einer besonderen Vereinbarung oder Bezugsnahme bedarf. Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers sind nur wirksam, wenn und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen; eines Widerspruchs bedarf es nicht.

2.
Unsere Angebote sind freibleibend. Unsere Mitarbeiter besitzen keine Abschluss-vollmacht oder Vollmacht zur Abänderung dieser Geschäftsbedingungen. Auf-träge und Kaufabschlüsse sind erst dann für uns bindend, wenn sie von uns schrift-lich bestätigt worden sind oder durch Lieferung erfüllt werden. Als Vertragsinhalt gilt nur das, was schriftlich im Bestellschein/Angebot enthalten ist oder mangels  eines solchen in unserer Auftragsbestätigung niedergelegt ist und binnen einer Woche unwidersprochen bleibt. Weicht unsere Bestätigung von der Bestellung des Auftraggebers ab, so gilt die Abweichung als genehmigt, falls nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang unserer Auftragsbestätigung, schriftlich wider-sprochen wird. Zur Wahrung der Frist ist der Zugang des Widerspruchs bei uns maßgebend.

3.
Für Regenerierungsaufträge gilt folgendes: Unsere Kostenangebote erfolgen stets freibleibend. Klassifizierungsmerkmale und Massen der zu regenerierenden Schalungen, Rüstungen und Zubehör sind vom Auftraggeber vorzunehmen. Sie bilden auch die Geschäftsgrundlage für etwaige Auftragsbestätigungen. Sollten Regenerierungen auf eigenem Betriebsgelände erfolgen, wird ein Warenein-gangsprotokoll sowie im Falle der Rücklieferung ein Lieferschein zugunsten des Auftraggebers gelegt. Wir sind berechtigt, Regenerierungen abzulehnen, wenn der Umfang von den Angaben des Auftraggebers abweicht. Wir sind jedoch berechtigt, im Falle von Abweichungen dem Auftraggeber ein Ergänzungsan-gebot zu unterbreiten. Sollte diesem nicht innerhalb von 3 Tagen widersprochen werden, gilt dieses als verbindlich vereinbart.

4.
Alle Preise verstehen sich zzgl. der am Tage der Lieferung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sofern nicht anderes vereinbart, gilt der jeweilige ab Auslieferung ab Auslieferungslager bzw. Niederlassung. Die in unserer Auftragsbestätigung oder im Kaufvertrag angegebenen Preise sind für uns insoweit verbindlich, als nicht während der Ausführung des Auftrages eine Erhöhung von Materialpreisen oder Löhnen eintritt. Eine Erhöhung dieser Kosten berechtigt uns zu einer Anglei-chung des Endpreises  an die zwischenzeitlich gestiegenen Kosten. Im Verkehr mit Nichtkaufleuten sind wir unter obigen Voraussetzungen zu einer angemesse-nen Preiserhöhung berechtigt, falls die Leistung oder Lieferung nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsanschluss erbracht werden soll. Der Besteller ist je-doch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, falls die Preiserhöhung 5% des ver-einbarten Preises überschreitet. Die Geltendmachung weiterer Rechtsfolgen durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen. 

5.
Werden nach Vertragsabschluss Frachten, Abgaben oder Gebühren eingeführt oder erhöht sind wir - auch bei frachtfreier und/oder verzollter Lieferung – berech-tigt, den Preis entsprechend zu ändern.

6.
Unsere Rechnungen sind zur sofortigen Zahlung nach Rechnungseingang fällig, soweit keine besonderen Zahlungstermine vereinbart sind. Gewährte Zahlungs-werte werden hinfällig, wenn der Käufer uns gegenüber mit anderen Forderun-gen in Verzug gerät oder Wechselproteste, die Beantragung eines Insolvenzver-fahrens bekannt werden oder ein solcher mangels Masse abgelehnt wird.

7.
Die Zahlung mit Wechseln bedarf besonderer Vereinbarung. Wechsel und Schecks werden nur unter Vorbehalt ihrer Einlösung angenommen und immer nur zahlungshalber. Wechselsteuer- und sonstige Spesen hat der Käufer zu tragen und auf Aufgabe hin sofort zu vergüten. Gutschriften gelten stets vorbehaltlich des Einganges und erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über Gegenwert verfügen können.

8.
Verzugszinsen berechnen wir nach den gesetzlichen Vorschriften.

9.
Ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und er kein Unternehmer ist. 

10.
Die Aufrechnung ist nur mit einer unstreitigen oder von uns anerkannten oder rechtskräftig gegen uns festgestellten Forderung zulässig, im Übrigen jedoch aus-geschlossen. Widerklage ist in entsprechender Weise ausgeschlossen. Der Auf-traggeber kann Ansprüche, egal welcher Art, gegen uns nur mit unserer vorheri-gen schriftlichen Zustimmung abtreten.

11.
Lieferzeiten beginnen erst mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Soweit ein genaues Lieferdatum oder Lieferzeiten  vereinbart sind, kann der Käufer Rechts-folgen aus einer Überschreitung erst ableiten, wenn er uns schriftlich eine ange-messene Nachtfrist gesetzt hat. Bei Lieferung auf Abruf gilt angemessene Frist von mindestens drei Wochen ab Eingang des Abrufs bei uns als vereinbart.

12.
Fristen laufen nicht oder verlängern sich entsprechend, wenn der Besteller ihm obliegende Verpflichtungen, insbesondere Anzahlungen nicht fristgerecht er-bringt. Maßgeblich ist das Datum der Gutschrift auf unserem Konto. Ereignisse hö-herer Gewalt berechtigen uns, auch wenn sie bei einem Vorlieferanten oder Un-terlieferanten eintreten, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinde-rung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Verkehrssperren und sonstige Umstände, insbesondere nicht rechtzeitige Selbstbelieferung, gleich, die nicht von uns beeinflusst werden kön-nen und die uns die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen.

13.
Soweit uns der Käufer, nachdem wir in Lieferverzug geraten sind, eine angemes-sene Frist zur Leistung gesetzt hat, ist er bei erfolglosem Fristablauf berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass wir trotz der Fristsetzung nicht mit dem Rücktritt rechnen mussten. Weitergehende Ansprüche, soweit nicht zwingend ge-setzlich vorgeschrieben, stehen dem Käufer nicht zu. Sämtliche Schadensersatz-ansprüche infolge von Bauzeitenverlängerung und Stillstandszeiten, deren Folge-kosten, gleich durch wen verschuldet, sind von unserer Haftung ausgeschlossen.

14.
Der Versand erfolgt auch bei vereinbarter Frankolieferung auf Gefahr des Käufers. Transportversicherung wird nur auf schriftliche Weisung und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.

15.
Verzögert sich der Abtransport versandbereit gestellter Ware oder deren Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr von dem Tag der Versandbereitschaft an auf den Käufer über. Lieferfris-ten gelten in diesem Falle als mit dem Tage der Versandbereitschaft erfüllt.

16.
Teillieferungen sind zulässig und gelten dann als gesondert abzuwickelnde Geschäfte.

17.
Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind uns unverzüglich schriftlich mitzutei-len. Spätere Beanstandungen solcher Mängel bleiben ohne Berücksichtigung. Der Käufer, soweit er Unternehmer ist, trägt die Beweislast für alle Anspruchsvo-raussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechzeitigkeit der Mängelrüge.

18.
Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegen uns setzt voraus, dass unsere Waren nachgewiesener Weise gemäß den Herstellerrichtlinien ver-wendet wurden. Vor der Verwendung oder Weiterverarbeitung  gelieferter Ware hat der Empfänger diese genau zu untersuchen und zu überprüfen, ob sie für den beabsichtigten  Verwendungszweck geeignet ist. Wurden Schäden, z. B. beim Einsatz regenerierter Materialien, festgestellt, sind wir unter Übermittlung ei-nes entsprechenden Schadensberichtes unverzüglich zu informieren. Nach er-folgter Verwendung oder Verarbeitung von Materialien sind Mängelrügen ausge-schlossen.

19.
Nichtkaufleuten steht die Mängelrüge nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschrif-ten zu.

20.
Bei begründeten Mängelrügen leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist der Käufer Verbraucher, so steht ihm zunächst die Wahl zu, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Er-satzlieferung erfolgen soll. Wir sind allerdings berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten mög-lich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer bleibt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung( Minderung) oder Rückgängigma-chung des Vertrages( Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertrags-widrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rückrittsrecht zu. Soweit der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung vom Vertrag zurücktritt, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Soweit er nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz wählt, verbleibt die Ware beim Käufer, soweit ihm das zumutbar ist. Der Schadensersatzanspruch beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Vertragsverletzung von uns arglistig verursacht wurde.

21.
Der Verkauf von gebrauchten Gegenständen an Unternehmer erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Ansonsten ist die Gewährleistungsfrist gegen-über Unternehmern auf ein Jahr ab Lieferung der Ware beschränkt. Gegenüber Verbrauchern gilt  eine  zweijährige Verjährungsfrist ab Ablieferung der Ware bei gebrauchten Gegenständen. Voraussetzung ist jedoch eine rechtzeitige Rüge gemäß Ziffer 17.

22.
Lehnt der Käufer die Abnahme bestellter Ware ab oder kommt er einer ihm gesetzten Nachfrist von mindestens zwei Wochen nicht nach, so können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.  Als solchen können wir mindestens 20% des vereinbarten Preises fordern, soweit der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe die-ser Pauschale entstanden ist. Bei Nachweis höheren Schadens können wir diesen beanspruchen. Gerät der Käufer in Ab- und/oder Annahmeverzug, sind wir be-rechtigt, die zu liefernden Gegenstände auf Kosten und Gefahr des Käufers bei einem Spediteur oder Lagerhaus einzulagern. Für eine Lagerung bei uns können wir ein angemessenes Entgelt verlangen.

23.
Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind gegen uns nur gegeben, wenn uns oder den Personen, für die wir einstehen müssen, nachweis-lich eine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt. Bei leicht fahrlässiger Ver-letzung von unwesentlichen Vertragspflichten haften wir Unternehmern gegen-über nicht, ansonsten nur auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelba-ren Durchschnittsschaden. Entsprechendes gilt für leicht fahrlässige Pflichtverlet-zungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Der Ausschluss oder die Begrenzung der Haftung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer ge-setzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftungsbeschränkun-gen betreffen nicht Ansprüche des Käufers aus Produkthaftung.

24.
Darüber hinaus haften wir nicht für Schäden, die nicht am Gegenstand selbst entstanden sind, also insbesondere für entgangenen Gewinn oder sonstige Ver-mögensschäden des Käufers. Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung des Gegenstands, es sei denn, wir haben arglistig gehandelt. Soweit der Käufer Unternehmer ist, gilt als Beschaffen-heit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als ver-einbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stel-len daneben keine vertragsmäßige Beschaffenheitsangabe der Ware dar. So-weit der Käufer von uns eine mangelhafte Montageanleitung erhält, sind wir ledig-lich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet. Dies gilt nicht, soweit der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage nicht entgegensteht. Garantien im Rechtssinn erhält der Käufer durch uns nicht. Herstel-lergarantien bleiben hiervon unberührt.

25.
Bei Verträgen mit Unternehmern bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher unserer Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen sowie endgültige Einlösung von Schecks und Wech-seln in unserem Eigentum. Soweit einzelne Forderungen in eine laufende Rech-nung aufgenommen werden, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch dann beste-hen, wenn der Saldo gezogen und anerkannt wird. Ansonsten gilt der Eigentums-vorbehalt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung. Unter Eigentumsvorbehalt ste-hende Waren dürfen nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmun-gen weiterveräußert, weiterverarbeitet oder eingebaut werden und nur, soweit die entsprechenden Forderungen auch tatsächlich auf uns übergehen. Im Übri-gen ist die Verpfändung oder Sicherungsübereignung  der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen unzulässig. Sonstige Verfügungen hierüber bedür-fen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Der Käufer ist verpflichtet, uns den jeweiligen Lagerort der Ware unverzüglich bekannt zugeben und uns von etwai-gen Pfändungen unverzüglich zu unterrichten. Er hat die Kosten für die Rückholung gepfändeter oder andernorts verbrachter Ware zu tragen.

26.
Soweit der Käufer im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr die Vorbehaltsware veräußert oder verarbeitet, tritt er hiermit alle ihm hieraus zustehenden Forderun-gen einschließlich aller Nebenrechte sowie etwaiger Saldoforderungen an uns ab. Die Abtretung nehmen wir hiermit an. Bei Einbau der Vorbehaltsware in ein Grundstück gilt die vorstehende Forderungsabtretung in entsprechender Weise einschließlich des Rechts auf einer Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor den restlichen Forderungsinhabern. Soweit die Ware verarbeitet, ver-mischt oder vermengt wird und uns hieran Miteigentum zusteht, erwerben wir die Kaufpreisforderung in anteiliger Weise. Der Käufer ist ermächtigt, solange er sei-nen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Das vereinnahmte Geld ist jedoch gesondert zu ver-wahren und unverzüglich an uns abzuführen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentli-cher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers, insbesondere bei Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. In diesen Fällen ist es uns gestattet, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Auf-stellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abneh-mer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum etc. auszuhändigen und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendi-gen Auskünfte zu erteilen sowie die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.

27.
Übersteigt die für uns bestehenden Sicherheit unsere sämtlichen Forderungen um mehr als 20%, werden wir auf Verlangen diese nach unserer Wahl freigeben. Nehmen wir aufgrund des Eigentumsvorbehaltes Ware zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dies von uns ausdrücklich erklärt wird. Wir sind zur Befriedigung aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändi-gen Verkauf berechtigt. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware  für uns unent-geltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren in gebräuchlichem Umfang zu versichern und tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes der Ware ab.  Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

28.
Als Erfüllungsort wird für die Verpflichtung beider Vertragsteile der Firmensitz des Verwenders vereinbart.

29.
Als Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten wird Leipzig vereinbart. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt  oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

30.
Leipzig wird als Gerichtsstand auch für Wechsel- und Scheckklagen sowie Klagen im Urkundenprozess ohne Rücksicht auf den Zahlungsort dieser Papiere verein-bart.

31.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN- Kaufrechtes finden keine Anwendung.

32.
Änderungen und Ergänzungen geschlossener Verträge und Abänderungen dieser Geschäftsbedingungen  bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Te-lefongespräche und mündliche Abmachungen haben nur Gültigkeit, wenn und soweit sie schriftlich bestätigt werden und dem nicht unverzüglich widersprochen wird.

33.
Sollte sich eine der ausdrücklich vereinbarten Vertragsbedingungen oder eine Klausel dieser AGB ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erwie-sen, so soll der übrige Vertrag gleichwohl Bestand haben. Statt der ganz oder teilweise unwirksamen oder undurchführbaren Vertragsbestimmung oder Klausel gilt eine deren wirtschaftlichen Sinn am nächsten kommende zusätzliche Rege-lung, sonst die gesetzlichen Vorschriften.

34.
Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen wurden in englischer und deutscher Sprache ausgeführt. Im Zweifelsfall gilt die deutsche Ausführung.
 

Stand: 01.09.2009